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CH-BL
§ 2 Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) - Zusammenarbeit
§ 2 Fahrdienstgesetz · Zusammenarbeit
1. Zum Zweck der Ausrichtung von Beiträgen an Fahrdienste kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen und Organisationen Vereinbarungen abschliessen.