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482.11 CH-BL

§ 3 Verordnung zum Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Vo Fahrdienstgesetz) - Fahrkontingent

Beiträge an Fahrten
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§ 3 Vo Fahrdienstgesetz · Fahrkontingent

1. Pro Jahr stehen einer anspruchsberechtigten Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder mit ständigem Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft 240 beitragsberechtigte Fahrten zur Verfügung.

2. Der Regierungsrat kann bei Bedarf unterjährig das Kontingent an subventionierten Fahrten anpassen.

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