482.11
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Vo Fahrdienstgesetz) - Fahrkontingent
Beiträge an Fahrten
§ 3 Vo Fahrdienstgesetz · Fahrkontingent
1. Pro Jahr stehen einer anspruchsberechtigten Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder mit ständigem Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft 240 beitragsberechtigte Fahrten zur Verfügung.
2. Der Regierungsrat kann bei Bedarf unterjährig das Kontingent an subventionierten Fahrten anpassen.