§ 2 Verordnung zum Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Vo Fahrdienstgesetz) - Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
§ 2 Vo Fahrdienstgesetz · Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
1. Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung werden das Einkommen und das Vermögen der antragstellenden Person berücksichtigt.
2. Bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung oder zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, werden das Einkommen und das Vermögen nicht berücksichtigt.
3. Die Grundlage für die Prüfung bildet die aktuelle Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft oder, bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung oder zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, die Verfügung über die Ergänzungsleistungen.
4. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus
a. dem Zwischentotal der Einkünfte der gesuchstellenden Person (Position 399 der Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft), wobei das Nettoeinkommen aus nicht selbstbewohnten Liegenschaften angerechnet wird (das Nettoeinkommen entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftskosten);
b. zuzüglich 10 % des steuerbaren Vermögens (Position 910);
c. abzüglich der geleisteten Unterhaltsbeiträge;
d. abzüglich des Kinderabzugs von CHF 5‘000.- pro Kind, das zu einem Steuerabzug berechtigt;
e. abzüglich der abzugsberechtigten Kosten für Krankheit, Unfall und behinderungsbedingte Kosten (Positionen 720, 730).
5. Werden die folgenden Einkommensgrenzen überschritten, besteht keine Anspruchsberechtigung
a. CHF 104'000.-: 1. Personen im erwerbsfähigen Alter; * / 2. Elternteile mit behinderten Kindern
b. CHF 130'000.-: 1. Ehepaare im erwerbsfähigen Alter; * / 2. Elternteile mit behinderten Kindern
c. CHF 65'000.-: 1. Personen im AHV-Alter;
d. CHF 77'000.-: 1. Ehepaare im AHV-Alter.
6. Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung bei mobilitätseingeschränkten Personen mit ständigem Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft und zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft, die in Heimen leben, welche vom Kanton gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 anerkannt sind oder die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen gemäss Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft sind, werden die Bestimmungen analog angewendet.