Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481 CH-BL

§ 9 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Bewilligungspflicht für Dauerparkieren

Strassenverkehrsvorschriften - Vorschriften über das Parkieren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 SVG BL · Bewilligungspflicht für Dauerparkieren

1. Das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen über Nacht an gleicher Stelle auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde und des Kantons kann von der Gemeinde unter Bewilligungspflicht gestellt werden; sie kann dafür eine Gebühr erheben.

2. In der Bewilligung ist darauf hinzuweisen, dass Parkierfelder auf Kantonsstrassen vom Kanton gesperrt werden können und dies entschädigungslos zu dulden ist, wenn die Parkierfelder als Ersatzflächen beim Strassenbau, bei Betriebsvorkommnissen oder aus anderen Gründen benötigt werden.

← § 8 SVG BL Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Zweck § 10 SVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →