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CH-BL
§ 9 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Bewilligungspflicht für Dauerparkieren
Strassenverkehrsvorschriften - Vorschriften über das Parkieren
§ 9 SVG BL · Bewilligungspflicht für Dauerparkieren
1. Das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen über Nacht an gleicher Stelle auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde und des Kantons kann von der Gemeinde unter Bewilligungspflicht gestellt werden; sie kann dafür eine Gebühr erheben.
2. In der Bewilligung ist darauf hinzuweisen, dass Parkierfelder auf Kantonsstrassen vom Kanton gesperrt werden können und dies entschädigungslos zu dulden ist, wenn die Parkierfelder als Ersatzflächen beim Strassenbau, bei Betriebsvorkommnissen oder aus anderen Gründen benötigt werden.