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CH-BL
§ 8 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Schwere Motorwagen und Anhänger
Strassenverkehrsvorschriften - Vorschriften über das Parkieren
§ 8 SVG BL · Schwere Motorwagen und Anhänger
1. Ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen ist das regelmässige Parkieren auf öffentlichem Grund über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen für schwere Motorwagen und Anhänger jeder Art verboten.
2. Die Sicherheitsdirektion kann für Kantonsstrassen und die Gemeinde kann für Gemeindestrassen Ausnahmen gestatten.