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481 CH-BL

§ 8 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Schwere Motorwagen und Anhänger

Strassenverkehrsvorschriften - Vorschriften über das Parkieren
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§ 8 SVG BL · Schwere Motorwagen und Anhänger

1. Ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen ist das regelmässige Parkieren auf öffentlichem Grund über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen für schwere Motorwagen und Anhänger jeder Art verboten.

2. Die Sicherheitsdirektion kann für Kantonsstrassen und die Gemeinde kann für Gemeindestrassen Ausnahmen gestatten.

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