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481 CH-BL

§ 5 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Reinigung, Reparatur und Wartung auf öffentlichem Grund

Strassenverkehrsvorschriften - Allgemeine Vorschriften
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§ 5 SVG BL · Reinigung, Reparatur und Wartung auf öffentlichem Grund

1. Das Reinigen, Reparieren und Warten von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund ist verboten.

2. In Notfällen dürfen Reparaturen an Fahrzeugen auf öffentlichem Grund vorgenommen werden, falls der Schaden sofort behoben werden kann und die Umwelt nicht gefährdet wird.

3. Bei Defekten, die nicht sofort behoben werden können, ist das Fahrzeug vom öffentlichen Grund zu entfernen.

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