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CH-BL
§ 4 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Kommunale Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 SVG BL · Kommunale Zuständigkeiten
1. Auf Gemeindestrassen entscheidet die Gemeinde über Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sowie über die Anbringung von Signalen und Markierungen; sie orientiert die Polizei Basel-Landschaft über ihre Entscheide.
2. Vorbehalten bleiben § 3 Absatz 1 Buchstaben b und c.
3. Die Gemeinde hat die Polizei Basel-Landschaft vorgängig anzuhören bei
a. Vortrittsregelungen,
b. Überholverboten,
c. Fussgängerstreifen,
d. Markierungen für den fahrenden Verkehr (Mittelmarkierungen).