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481 CH-BL

§ 4 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Kommunale Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 SVG BL · Kommunale Zuständigkeiten

1. Auf Gemeindestrassen entscheidet die Gemeinde über Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sowie über die Anbringung von Signalen und Markierungen; sie orientiert die Polizei Basel-Landschaft über ihre Entscheide.

2. Vorbehalten bleiben § 3 Absatz 1 Buchstaben b und c.

3. Die Gemeinde hat die Polizei Basel-Landschaft vorgängig anzuhören bei

a. Vortrittsregelungen,

b. Überholverboten,

c. Fussgängerstreifen,

d. Markierungen für den fahrenden Verkehr (Mittelmarkierungen).

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