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481 CH-BL

§ 3 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Kantonale Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 SVG BL · Kantonale Zuständigkeiten

1. Die Sicherheitsdirektion entscheidet in Verbindung mit der Bau- und Umweltschutzdirektion über

a. alle Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf Kantonsstrassen, nach Anhören der Gemeinde bei Massnahmen innerhalb von Ortschaften;

b. abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf Gemeindestrassen, nach Anhören der Gemeinde;

c. den Standort von Ortschaftstafeln, nach Anhören der Gemeinde;

d. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Gesellschaftswagen im fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen.

2. Die dem Kanton übertragenen Aufgaben beim Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern werden von der Bau- und Umweltschutzdirektion erfüllt.

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