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CH-BL
§ 2 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Vollzug und Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 SVG BL · Vollzug und Aufsicht
1. Die Sicherheitsdirektion vollzieht das Strassenverkehrsrecht von Bund und Kanton, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und übt die Aufsicht über den Strassenverkehr aus.
2. Schreibt das Bundesrecht eine vom Kanton zu bezeichnende Behörde als Beschwerdeinstanz vor, ist dies der Regierungsrat.