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CH-BL
§ 16 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Kontrolle der Online-Zugriffe, Entzug der Zugriffsberechtigung
Besondere Bestimmungen
§ 16 SVG BL · Kontrolle der Online-Zugriffe, Entzug der Zugriffsberechtigung
1. Die Motorfahrzeugkontrolle überprüft stichprobenweise, ob der Online-Datenbezug bestimmungsgemäss erfolgt. Sie teilt die Ergebnisse der Aufsichtsstelle Datenschutz mit.
2. Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch kann die Motorfahrzeugkontrolle externe Fachleute beiziehen. Wird einer Organisation gemäss § 15 Absatz 1 Buchstabe b ein missbräuchlicher Datenbezug nachgewiesen, trägt diese die Kosten für den Beizug externer Fachleute.
3. Bei Missbrauch der Systeme und Daten kann die Online-Zugriffsberechtigung entzogen werden.