§ 15 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Online-Zugriff auf Daten der Fahrzeugzulassung
§ 15 SVG BL · Online-Zugriff auf Daten der Fahrzeugzulassung
1. Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassung dürfen durch ein elektronisches Abrufverfahren (Online-Zugriff) zugänglich gemacht werden
a. gegenüber Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
b. gegenüber Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherungsgesellschaften zur Abwicklung der Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung.
2. Der Online-Zugriff gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist kostenpflichtig. Die Aufwandgebühr (inklusive Kontoeinrichtung und Stichprobenüberprüfung durch die Motorfahrzeugkontrolle gemäss § 16 Absatz 1v) richtet sich nach der Zahl der Online-Zugriffe.
3. Namen und Adressen von Inhaberinnen und Inhabern eines Kontrollschilds dürfen Privaten für Abfragen im Einzelfall durch ein elektronisches Abrufverfahren (Online-Zugriff) zugänglich gemacht werden. Die Kontrollschild-Inhaberinnen und -Inhaber können den Online-Zugriff auf ihre Daten gebührenfrei sperren lassen.