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481 CH-BL

§ 15 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Online-Zugriff auf Daten der Fahrzeugzulassung

Besondere Bestimmungen
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§ 15 SVG BL · Online-Zugriff auf Daten der Fahrzeugzulassung

1. Daten aus den Registern der Fahrzeugzulassung dürfen durch ein elektronisches Abrufverfahren (Online-Zugriff) zugänglich gemacht werden

a. gegenüber Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;

b. gegenüber Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherungsgesellschaften zur Abwicklung der Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung.

2. Der Online-Zugriff gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist kostenpflichtig. Die Aufwandgebühr (inklusive Kontoeinrichtung und Stichprobenüberprüfung durch die Motorfahrzeugkontrolle gemäss § 16 Absatz 1v) richtet sich nach der Zahl der Online-Zugriffe.

3. Namen und Adressen von Inhaberinnen und Inhabern eines Kontrollschilds dürfen Privaten für Abfragen im Einzelfall durch ein elektronisches Abrufverfahren (Online-Zugriff) zugänglich gemacht werden. Die Kontrollschild-Inhaberinnen und -Inhaber können den Online-Zugriff auf ihre Daten gebührenfrei sperren lassen.

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