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481 CH-BL

§ 14 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Zuteilung von Kontrollschildern, Wunschkontrollschilder

Besondere Bestimmungen
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§ 14 SVG BL · Zuteilung von Kontrollschildern, Wunschkontrollschilder

1. Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Kontrollschilder für Motorfahrzeuge.

2. Erfolgt die Zuteilung eines Kontrollschilds auf speziellen Wunsch der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters ausserhalb der ordentlichen Zuteilungskriterien, wird für die Zuteilung und Benützung dieses Kontrollschilds eine besondere Abgabe erhoben.

3. Die Höhe der Sonderabgabe richtet sich nach der Anzahl Ziffern auf dem Wunschkontrollschild und kann bis zu 5'000 Fr. betragen; der Regierungsrat legt die Ansätze fest.

4. Die Zuteilung kann auch durch Versteigerung an meistbietende Personen ohne Begrenzung der Abgabenhöhe erfolgen.

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