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CH-BL
§ 12 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Parkieren in besonderen Fällen
Strassenverkehrsvorschriften - Vorschriften über das Parkieren
§ 12 SVG BL · Parkieren in besonderen Fällen
1. Das Reservieren von öffentlichen Parkplätzen auf Kantons- und Gemeindestrassen für Güterumschlag, Wohnungsumzug und dergleichen ist bewilligungspflichtig.
2. Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinde erteilt und ist zu befristen.