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481 CH-BL

§ 11 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Parkierungserleichterungen

Strassenverkehrsvorschriften - Vorschriften über das Parkieren
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§ 11 SVG BL · Parkierungserleichterungen

1. Die Sicherheitsdirektion kann auf Gesuch hin Parkierungserleichterungen für die öffentlichen Strassen und Plätze von Kanton und Gemeinden bewilligen

a. für Personen oder Organisationen, die beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen;

b. für gehbehinderte Personen sowie für Personen oder Organisationen, die sie regelmässig transportieren.

2. Die Bewilligungsbehörde orientiert sich bezüglich der Voraussetzungen und des Umfangs der Parkierungserleichterung sowie bezüglich der Bewilligungssausstellung und des Bewilligungsentzugs an den Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKST).

3. Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Kontrollverfahren Auskünfte bei der gesuchstellenden Person sowie bei weiteren betroffenen Personen einholen und ergänzende Unterlagen verlangen.

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