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481 CH-BL

§ 10 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (SVG BL) - Entfernen von Fahrzeugen

Strassenverkehrsvorschriften - Vorschriften über das Parkieren
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§ 10 SVG BL · Entfernen von Fahrzeugen

1. Fahrzeuge, die vorschriftswidrig parkiert sind oder die den Verkehr behindern oder gefährden oder die herrenlos sind, sind durch die zuständige Behörde zu entfernen, sofern die Halterin oder der Halter innert nützlicher Frist nicht auffindbar ist oder der Aufforderung zur Entfernung nicht nachkommt.

2. Zuständig für die Entfernung von vorschriftswidrig parkierten und von verkehrsbehindernden oder -gefährdenden Fahrzeugen ist die Polizei Basel-Landschaft; werden Fahrzeuge in Absprache mit der Polizei Basel-Landschaft durch die Gemeinde entfernt, erhebt diese die Aufwandgebühr und Auslagen gemäss Absatz 5.

3. Zuständig für die Entfernung von herrenlosen Fahrzeugen, die weder vorschriftswidrig parkiert sind noch den Verkehr behindern oder gefährden, obliegt der Eigentümerschaft der öffentlichen Strasse, auf der sie sich befinden.

4. Die Entfernung ist der Halterin bzw. dem Halter oder der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Fahrzeugs sobald als möglich mitzuteilen.

5. Für die Entfernung und Unterbringung des Fahrzeugs wird eine Aufwandgebühr erhoben; Auslagen für den Beizug Dritter werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

6. Nach sechs Monaten können nicht abgeholte Fahrzeuge verwertet werden; der Erlös wird mit den entstandenen Gebühren und Auslagen verrechnet.

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