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481.52 CH-BL

Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen - Haftung

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Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen · Haftung

1. Die Motorfahrzeug-Prüfstation haftet im gleichen Umfang wie das Strassenverkehrsamt und schliesst eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.

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