481.52
CH-BL
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen - Anwendbares Recht
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen · Anwendbares Recht
1. Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchzufahren.
2. Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992.
3. Die Motorfahrzeug-Prüfstation wendet für Amtshandlungen ihre Verfahrensvorschriften an.
4. Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften der Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar.
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Zweck
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