Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen - Verfahren
Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen · Verfahren
1. Das Strassenverkehrsamt stellt den Haltern und Halterinnen von prüfungspflichtigen Fahrzeugen der Prüfregion unteres Fricktal eine Voranzeige für die periodische Fahrzeugprüfung und eine Anmeldekarte für die Motorfahrzeug-Prüfstation zu.
2. Die Motorfahrzeug-Prüfstation erlässt die Aufgebote aufgrund der Anmeldungen durch die Halter und Halterinnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkontrollen von beanstandeten Fahrzeugen durch, trägt die Nachprüfungsdaten in die Fahrzeugausweise ein, meldet die durchgeführten Prüfungen dem Strassenverkehrsamt und bezieht die Prüfungsgebühren direkt vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin.
3. Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leistet er bzw. sie dem Aufgebot der Motorfahrzeug-Prüfstation keine Folge, so erlässt das Strassenverkehrsamt das Aufgebot für die amtliche Nachkontrolle in Schafisheim.
4. Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 ist das Strassenverkehrsamt zuständig.