481.52
CH-BL
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen - Umfang der Delegation
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen · Umfang der Delegation
1. Die Delegation umfasst die amtlichen Nachkontrollen der Fahrzeuge mit weissen Kontrollschildern, ausgenommen Motorkarren, Motoreinachser und Traktoren.
2. Das Strassenverkehrsamt bestimmt die prüfungspflichtigen Fahrzeuge.
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Zweck
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