481.51
CH-BL
§ 9 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
§ 9 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
1. Waagegebühren werden entsprechend den Ansätzen gemäss § 6 Abs. 2 und 3 des Dekrets zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 21. März 1985 erhoben.