Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481.51 CH-BL

§ 7 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

1. Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung der Einrichtungen einer Fahrschule oder eines Gesuchstellers von Händlerschildern sowie die Überprüfung einer Beanstandung wird nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von § 1 Abs. 1 Bst. c und § 4 berechnet.

2. Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung

a. des Verkehrskunde-Unterrichts,

b. der praktischen Motorrad-Grundschulung

← § 6 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel Kanton Basel-Landschaft 481.51 § 8 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →