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481.51 CH-BL

§ 6 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

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§ 6 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

1. Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zur Selbstabnahme neuer, typengeprüfter Motorfahrzeuge einschliesslich Prüfung des Gesuchs und der Garageeinrichtungen wird nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von § 1 Abs. 1 Bst. c und § 4 berechnet.

2. Die Gebühr beträgt für

a. die Instruktion der Prüfberechtigten CHF 120;

b. die Überprüfung der Fahrzeugprüfberichte 13.20 (Typenscheinkontrolle) CHF 30.

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