Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481.51 CH-BL

§ 5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

1. Kann eine Prüfung nicht durchgeführt werden, so beträgt die Ausfallsentschädigung

a. * 50 % der ordentlichen Gebühr, wenn die Abmeldung nicht spätestens 5 Arbeitstage bei Führerprüfungen und 3 Arbeitstage bei Fahrzeugprüfungen vor dem festgesetzten Termin erfolgt ist;

b. 100 % der ordentlichen Gebühr bei unentschuldigtem Nichterscheinen;

c. bis 100 % der ordentlichen Gebühr, maximal jedoch CHF 120 bei Verspätung von mehr als 5 Minuten sowie bei Erscheinen ohne bzw. mit ungültigern Ausweis oder fehlenden Unterlagen.

← § 4 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel Kanton Basel-Landschaft 481.51 § 6 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →