481.51
CH-BL
§ 5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
§ 5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
1. Kann eine Prüfung nicht durchgeführt werden, so beträgt die Ausfallsentschädigung
a. * 50 % der ordentlichen Gebühr, wenn die Abmeldung nicht spätestens 5 Arbeitstage bei Führerprüfungen und 3 Arbeitstage bei Fahrzeugprüfungen vor dem festgesetzten Termin erfolgt ist;
b. 100 % der ordentlichen Gebühr bei unentschuldigtem Nichterscheinen;
c. bis 100 % der ordentlichen Gebühr, maximal jedoch CHF 120 bei Verspätung von mehr als 5 Minuten sowie bei Erscheinen ohne bzw. mit ungültigern Ausweis oder fehlenden Unterlagen.