481.51
CH-BL
§ 4 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
§ 4 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
1. Bei auswärtigen Prüfungen sind die ordentlichen Prüfungsgebühren um folgende Zuschläge zu erhöhen
a. * Kilometerzuschlag entsprechend der Kilometerentschädigung gemäss § 7 Abs. 3 der basellandschaftlichen Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999;
b. * Wegezeit nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit CHF 46;
c. Gruppenprüfung CHF 15.