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481.51 CH-BL

§ 4 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

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§ 4 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

1. Bei auswärtigen Prüfungen sind die ordentlichen Prüfungsgebühren um folgende Zuschläge zu erhöhen

a. * Kilometerzuschlag entsprechend der Kilometerentschädigung gemäss § 7 Abs. 3 der basellandschaftlichen Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999;

b. * Wegezeit nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit CHF 46;

c. Gruppenprüfung CHF 15.

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