Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481.51 CH-BL

§ 3 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

1. Für Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten

a. * Einzelprüfung nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit: CHF 46;

b. * Gruppenprüfung: CHF 46;

c. * CZV-Theorie (gemäss Chauffeurzulassungsverordnung): CHF 60.

← § 2 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel Kanton Basel-Landschaft 481.51 § 4 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →