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481.51 CH-BL

§ 2 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

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§ 2 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

1. Die Betriebskommission der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel setzt die Dauer der Führer- und Fahrzeugprüfungen fest.

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