481.51
CH-BL
§ 1 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
§ 1 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel
1. Die Gebühren für die Dienstleistungen der amtlichen Verkehrsexpertinnen und -experten werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Ansatz pro Zeiteinheit à 20 Minuten beträgt
a. * für Fahrzeugprüfungen und technische Expertisen: CHF 78;
b. * für Prüfungen der Motorfahrräder: CHF 46;
c. * für praktische Führerprüfungen und alle übrigen Dienstleistungen, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt: CHF 46.
2. Der mindestverrechenbare Zeitaufwand der Gebühren gemäss Abs. 1 Bst. a und b beträgt 1/4 Zeiteinheit.