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481.51 CH-BL

§ 1 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

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§ 1 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel

1. Die Gebühren für die Dienstleistungen der amtlichen Verkehrsexpertinnen und -experten werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Ansatz pro Zeiteinheit à 20 Minuten beträgt

a. * für Fahrzeugprüfungen und technische Expertisen: CHF 78;

b. * für Prüfungen der Motorfahrräder: CHF 46;

c. * für praktische Führerprüfungen und alle übrigen Dienstleistungen, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt: CHF 46.

2. Der mindestverrechenbare Zeitaufwand der Gebühren gemäss Abs. 1 Bst. a und b beträgt 1/4 Zeiteinheit.

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