Kanton Basel-Landschaft 481.51
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1. Die Gebühren für die Dienstleistungen der amtlichen Verkehrsexpertinnen und -experten werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Ansatz pro Zeiteinheit à 20 Minuten beträgt
a. * für Fahrzeugprüfungen und technische Expertisen: CHF 78;
b. * für Prüfungen der Motorfahrräder: CHF 46;
c. * für praktische Führerprüfungen und alle übrigen Dienstleistungen, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt: CHF 46.
2. Der mindestverrechenbare Zeitaufwand der Gebühren gemäss Abs. 1 Bst. a und b beträgt 1/4 Zeiteinheit.
1. Die Betriebskommission der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel setzt die Dauer der Führer- und Fahrzeugprüfungen fest.
1. Für Theorieprüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten
a. * Einzelprüfung nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit: CHF 46;
b. * Gruppenprüfung: CHF 46;
c. * CZV-Theorie (gemäss Chauffeurzulassungsverordnung): CHF 60.
1. Bei auswärtigen Prüfungen sind die ordentlichen Prüfungsgebühren um folgende Zuschläge zu erhöhen
a. * Kilometerzuschlag entsprechend der Kilometerentschädigung gemäss § 7 Abs. 3 der basellandschaftlichen Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999;
b. * Wegezeit nach Zeitaufwand pro Zeiteinheit CHF 46;
c. Gruppenprüfung CHF 15.
1. Kann eine Prüfung nicht durchgeführt werden, so beträgt die Ausfallsentschädigung
a. * 50 % der ordentlichen Gebühr, wenn die Abmeldung nicht spätestens 5 Arbeitstage bei Führerprüfungen und 3 Arbeitstage bei Fahrzeugprüfungen vor dem festgesetzten Termin erfolgt ist;
b. 100 % der ordentlichen Gebühr bei unentschuldigtem Nichterscheinen;
c. bis 100 % der ordentlichen Gebühr, maximal jedoch CHF 120 bei Verspätung von mehr als 5 Minuten sowie bei Erscheinen ohne bzw. mit ungültigern Ausweis oder fehlenden Unterlagen.
1. Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung zur Selbstabnahme neuer, typengeprüfter Motorfahrzeuge einschliesslich Prüfung des Gesuchs und der Garageeinrichtungen wird nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von § 1 Abs. 1 Bst. c und § 4 berechnet.
2. Die Gebühr beträgt für
a. die Instruktion der Prüfberechtigten CHF 120;
b. die Überprüfung der Fahrzeugprüfberichte 13.20 (Typenscheinkontrolle) CHF 30.
1. Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung der Einrichtungen einer Fahrschule oder eines Gesuchstellers von Händlerschildern sowie die Überprüfung einer Beanstandung wird nach Zeitaufwand gemäss den Ansätzen von § 1 Abs. 1 Bst. c und § 4 berechnet.
2. Die Gebühr für die erstmalige oder wiederholte Überprüfung
a. des Verkehrskunde-Unterrichts,
b. der praktischen Motorrad-Grundschulung
1. Die Standgebühren für sichergestellte Fahrzeuge betragen pro Tag
a. für Motorfahrräder CHF 2;
b. für Kleinmotorräder und Motorräder CHF 3;
c. für leichte Motorwagen und ihre Anhänger CHF 7;
d. für schwere Motorwagen und ihre Anhänger CHF 12.
1. Waagegebühren werden entsprechend den Ansätzen gemäss § 6 Abs. 2 und 3 des Dekrets zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 21. März 1985 erhoben.
1. Die Mahngebühr beträgt CHF 20.
1. Angebrochene Frankenbeträge werden auf- oder abgerundet.
1. Die Betriebskommission regelt den Gebührenerlass.
1. Die Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 3. Dezember 1991 wird aufgehoben.
1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.