481.5
CH-BL
Art. 9 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Rechnungsführung
Art. 9 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Rechnungsführung
1. Die Motorfahrzeugprüfstation führt über Anlagen, Investitionen, Aufwendungen und Erlöse eine Rechnung.
2. Die jährlichen Betriebsaufwendungen werden in erster Linie durch die in Art. 1 erwähnten Gebühren gedeckt. Der jährliche Saldo wird den beiden Kantonen nach Massgabe der für jeden Kanton pro Jahr durchgeführten amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen verrechnet.
3. Die beiden Kantone statten die Motorfahrzeugprüfstation mit dem erforderlichen Betriebskapital aus.