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481.5 CH-BL

Art. 9 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Rechnungsführung

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Art. 9 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Rechnungsführung

1. Die Motorfahrzeugprüfstation führt über Anlagen, Investitionen, Aufwendungen und Erlöse eine Rechnung.

2. Die jährlichen Betriebsaufwendungen werden in erster Linie durch die in Art. 1 erwähnten Gebühren gedeckt. Der jährliche Saldo wird den beiden Kantonen nach Massgabe der für jeden Kanton pro Jahr durchgeführten amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen verrechnet.

3. Die beiden Kantone statten die Motorfahrzeugprüfstation mit dem erforderlichen Betriebskapital aus.

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