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481.5 CH-BL

Art. 6 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Paritätische Betriebskommission

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Art. 6 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Paritätische Betriebskommission

1. Die Paritätische Betriebskommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt drei Mitglieder.

2. Die Amtsdauer richtet sich nach basellandschaftlichem Beamtenrecht.

3. Die Paritätische Betriebskommission konstituiert sich selber. Die Amtsdauer des Präsidenten fällt mit der Amtsdauer der Paritätischen Betriebskommission zusammen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte des gleichen Kantons sein. Der Vorsitz wechselt nach Ablauf einer Amtsperiode von einem Kanton auf den andern.

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