481.5
CH-BL
Art. 5 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Organ
Art. 5 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Organ
1. Organ der Motorfahrzeugprüfstation ist die Paritätische Betriebskommission.
2. Die Leitung erfolgt bis zur Wahl eines gemeinsamen Leiters durch eine gemeinsame Zweierdelegation aus der Betriebskommission.