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481.5 CH-BL

Art. 5 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Organ

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Art. 5 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Organ

1. Organ der Motorfahrzeugprüfstation ist die Paritätische Betriebskommission.

2. Die Leitung erfolgt bis zur Wahl eines gemeinsamen Leiters durch eine gemeinsame Zweierdelegation aus der Betriebskommission.

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