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481.5 CH-BL

Art. 4 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Oberaufsicht

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Art. 4 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Oberaufsicht

1. Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Motorfahrzeugprüfstation aus. Sie genehmigen die von der Paritätischen Betriebskommission erlassene Betriebsordnung.

2. Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zustande.

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