481.5
CH-BL
Art. 4 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Oberaufsicht
Art. 4 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Oberaufsicht
1. Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Motorfahrzeugprüfstation aus. Sie genehmigen die von der Paritätischen Betriebskommission erlassene Betriebsordnung.
2. Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zustande.