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481.5 CH-BL

Art. 3 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Garantie

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Art. 3 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Garantie

1. Der Kanton Basel-Landschaft sichert dem Kanton Basel-Stadt bis zu einer Inanspruchnahme von 3/5 der Gesamtkapazität die Abnahme sämtlicher Prüfungen durch die Motorfahrzeugprüfstation in Münchenstein zu.

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