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481.5 CH-BL

Art. 2 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Rechtsnatur, Sitz

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Art. 2 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Rechtsnatur, Sitz

1. Die Motorfahrzeugprüfstation wird mit dem Statut einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie steht im gemeinsamen Eigentum beider Kantone.

2. Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel hat Sitz in der Gemeinde Münchenstein.

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