481.5
CH-BL
Art. 2 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Rechtsnatur, Sitz
Art. 2 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Rechtsnatur, Sitz
1. Die Motorfahrzeugprüfstation wird mit dem Statut einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie steht im gemeinsamen Eigentum beider Kantone.
2. Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel hat Sitz in der Gemeinde Münchenstein.