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481.5 CH-BL

Art. 18 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Inkrafttreten

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Art. 18 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Inkrafttreten

1. Der Vertrag wird nach der Genehmigung durch die beiden Parlamente durch einen gemeinsamen Regierungsratsbeschluss in Kraft gesetzt.

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