481.5
CH-BL
Art. 18 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Inkrafttreten
Art. 18 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Inkrafttreten
1. Der Vertrag wird nach der Genehmigung durch die beiden Parlamente durch einen gemeinsamen Regierungsratsbeschluss in Kraft gesetzt.