481.5
CH-BL
Art. 17 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Schiedsgericht
Art. 17 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Schiedsgericht
1. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von einem Schiedsgericht entschieden.
2. Vorsitzender des Schiedsgerichts ist der Präsident der Staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Die Parteien ernennen je einen Schiedsrichter.