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481.5 CH-BL

Art. 17 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Schiedsgericht

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Art. 17 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Schiedsgericht

1. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von einem Schiedsgericht entschieden.

2. Vorsitzender des Schiedsgerichts ist der Präsident der Staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Die Parteien ernennen je einen Schiedsrichter.

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