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481.5 CH-BL

Art. 15 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Geltungsdauer

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Art. 15 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Geltungsdauer

1. Die Vereinbarung ist unbefristet gültig; sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Regierungen aufgelöst werden.

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