481.5
CH-BL
Art. 15 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Geltungsdauer
Art. 15 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Geltungsdauer
1. Die Vereinbarung ist unbefristet gültig; sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Regierungen aufgelöst werden.