481.5
CH-BL
Art. 14 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Haftung der Anstalt gegenüber Dritten
Art. 14 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Haftung der Anstalt gegenüber Dritten
1. Die Motorfahrzeugprüfstation haftet für den Schaden, den die Mitarbeiter in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügen. Gegenüber dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
2. Hat die Motorfahrzeugprüfstation Ersatz geleistet, so kann sie Rückgriff auf den Mitarbeiter nehmen, sofern dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.