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481.5 CH-BL

Art. 13 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Rechtsmittelweg

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Art. 13 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Rechtsmittelweg

1. Entscheide der Paritätischen Betriebskommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft weitergezogen werden.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Organisationsgesetz des Kantons Basel-Landschaft.

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