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481.5 CH-BL

Art. 12 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Hoheitliche Befugnisse

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Art. 12 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Hoheitliche Befugnisse

1. Alle hoheitlichen Befugnisse auf dem Areal der Motorfahrzeugprüfstation, soweit nicht durch den Betrieb bedingt, bleiben den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Landschaft vorbehalten.

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