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481.5 CH-BL

Art. 11 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Steuerbefreiung

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Art. 11 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Steuerbefreiung

1. Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel ist von jeglicher Kantons- und Gemeindesteuer befreit.

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