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481.5 CH-BL

Art. 10 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel - Kontrollstelle

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Art. 10 Vereinbarung betreffend die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel · Kontrollstelle

1. Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkontrolle bilden die Kontrollstelle.

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