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481.16 CH-BL

§ 7 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale - Widerhandlungen; Ersatzvornahme

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§ 7 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale · Widerhandlungen; Ersatzvornahme

1. Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen der zuständigen Behörde werden gemäss Artikel 98 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) mit Busse bestraft, sofern nicht besondere Strafbestimmungen Anwendung finden.

2. Werden unzulässige Wegweiser und Hinweissignale trotz Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Androhung der Ersatzvornahme nicht innert der gesetzten Frist entfernt, lässt sie die Bewilligungsbehörde auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernen. Auf die Aufforderung und Androhung kann verzichtet werden, wenn Sicherheitsgründe die sofortige Entfernung verlangen.

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