481.16
CH-BL
§ 6 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale - Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Hinweissignale
§ 6 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale · Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Hinweissignale
1. Für Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude kann jeweils ein blau-weisses Hinweissignal bewilligt werden. Wenn ein zusätzliches Bedürfnis besteht, können weitere Hinweissignale bewilligt werden.