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481.16 CH-BL

§ 6 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale - Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Hinweissignale

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§ 6 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale · Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Hinweissignale

1. Für Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude kann jeweils ein blau-weisses Hinweissignal bewilligt werden. Wenn ein zusätzliches Bedürfnis besteht, können weitere Hinweissignale bewilligt werden.

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