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481.16 CH-BL

§ 4 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale - Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

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§ 4 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale · Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

1. Wegweiser und Hinweissignale müssen die bundesrechtlichen Anforderungen an die Strassensignalisation erfüllen und dürfen insbesondere die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

2. Für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Wegweisern und Hinweissignalen sind die einschlägigen Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden.

3. Die Aufstellung und der Unterhalt von bewilligten Wegweisern und Hinweissignalen haben nach den Richtlinien des Tiefbauamtes zu erfolgen.

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