481.16
CH-BL
§ 2 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale - Bewilligungspflicht; Zuständigkeit
§ 2 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale · Bewilligungspflicht; Zuständigkeit
1. Das Aufstellen, Anbringen, Verändern oder Versetzen von Wegweisern und Hinweissignalen ist bewilligungspflichtig.
2. Die Polizei Basel-Landschaft bewilligt Wegweiser und Hinweissignale, die an Kantonsstrassen stehen.
3. Der Gemeinderat bewilligt nach Anhören der Polizei Basel-Landschaft Wegweiser und Hinweissignale, die an Gemeindestrassen stehen.
4. Bewilligungen für Wegweiser und Hinweissignale an Gemeindestrassen sind der Polizei Basel-Landschaft mitzuteilen.