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481.16 CH-BL

§ 2 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale - Bewilligungspflicht; Zuständigkeit

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§ 2 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale · Bewilligungspflicht; Zuständigkeit

1. Das Aufstellen, Anbringen, Verändern oder Versetzen von Wegweisern und Hinweissignalen ist bewilligungspflichtig.

2. Die Polizei Basel-Landschaft bewilligt Wegweiser und Hinweissignale, die an Kantonsstrassen stehen.

3. Der Gemeinderat bewilligt nach Anhören der Polizei Basel-Landschaft Wegweiser und Hinweissignale, die an Gemeindestrassen stehen.

4. Bewilligungen für Wegweiser und Hinweissignale an Gemeindestrassen sind der Polizei Basel-Landschaft mitzuteilen.

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