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481.16 CH-BL

§ 1 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale - Zweck; Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale · Zweck; Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für Wegweiser und Hinweissignale gemäss Artikel 54 Absätze 3, 4 und 9 sowie Artikel 62 der eidgenössischen Signalisationsverordnung, die an Kantons- und Gemeindestrassen stehen.

2. Die Bestimmungen des Bundesrechts über die Strassensignalisation und die darauf beruhenden Weisungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.

Zweck; Geltungsbereich § 2 Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale →

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