481.13
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle - Zugriffsberechtigung im öffentlichen Datennetz für registrierte Personen
§ 4 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle · Zugriffsberechtigung im öffentlichen Datennetz für registrierte Personen
1. Jede Person erhält nach ihrer Registrierung den Online-Zugriff im öffentlichen Datennetz auf Vorname, Name und Adresse von Kontrollschildinhaberinnen und -inhabern.
2. Der Online-Zugriff ist kostenpflichtig.
3. Die Suche erfolgt nach der Kontrollschildnummer eines Fahrzeugs. Serienanfragen sind unzulässig.
4. Der Online-Zugriff ist nicht möglich bei Kontrollschildern, deren Inhaberinnen und Inhaber den Zugriff auf ihre Daten haben sperren lassen (§ 15 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft).