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481.13 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle - Zugriffsberechtigung im öffentlichen Datennetz für registrierte Personen

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§ 4 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle · Zugriffsberechtigung im öffentlichen Datennetz für registrierte Personen

1. Jede Person erhält nach ihrer Registrierung den Online-Zugriff im öffentlichen Datennetz auf Vorname, Name und Adresse von Kontrollschildinhaberinnen und -inhabern.

2. Der Online-Zugriff ist kostenpflichtig.

3. Die Suche erfolgt nach der Kontrollschildnummer eines Fahrzeugs. Serienanfragen sind unzulässig.

4. Der Online-Zugriff ist nicht möglich bei Kontrollschildern, deren Inhaberinnen und Inhaber den Zugriff auf ihre Daten haben sperren lassen (§ 15 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft).

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