Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481.13 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle - Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs durch Amtsstellen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle · Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs durch Amtsstellen

1. Die Leitungsperson der Amtsstelle reicht bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft einen unterzeichneten Antrag für diejenigen Personen ein, die den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2. Im schriftlichen Antrag ist exakt anzugeben, um welche gesetzlichen Aufgaben es sich handelt, zu deren Erfüllung der Online-Zugriff benötigt wird.

3. Die Leitung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft bewilligt den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung und definiert das Suchschema.

4. In der Bewilligung ist darauf hinzuweisen, dass die Online-Zugriffsberechtigung bei Missbrauch der Systeme und Daten entzogen werden kann (§ 16 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft).

5. Mit der Bewilligung des Online-Zugriffs werden Benutzungsrechte vergeben.

← § 2 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle Umfang des Online-Zugriffs § 4 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →