§ 3 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle - Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs durch Amtsstellen
§ 3 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle · Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs durch Amtsstellen
1. Die Leitungsperson der Amtsstelle reicht bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft einen unterzeichneten Antrag für diejenigen Personen ein, die den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2. Im schriftlichen Antrag ist exakt anzugeben, um welche gesetzlichen Aufgaben es sich handelt, zu deren Erfüllung der Online-Zugriff benötigt wird.
3. Die Leitung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft bewilligt den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung und definiert das Suchschema.
4. In der Bewilligung ist darauf hinzuweisen, dass die Online-Zugriffsberechtigung bei Missbrauch der Systeme und Daten entzogen werden kann (§ 16 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft).
5. Mit der Bewilligung des Online-Zugriffs werden Benutzungsrechte vergeben.