§ 2 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle - Zugriffsberechtigung für Amtsstellen
§ 2 Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle · Zugriffsberechtigung für Amtsstellen
1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhalten folgende Amtsstellen auf Antrag (§ 3 Abs. 1 und 2) den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a-c
a. die Polizei Basel-Landschaft;
b. die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel;
c. die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt;
d. * die Steuerverwaltung Basel-Landschaft;
e. * die Abteilung Erbschaftsamt der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft;
f. * die kommunalen Sozialhilfebehörden des Kantons Basel-Landschaft;
g. * die Gemeindepolizeien des Kantons Basel-Landschaft;
h. * die Vollzugsstelle ARV des KIGA Basel-Landschaft.
1bis. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhält die Hauptabteilung Betreibungs- und Konkursamt der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft auf Antrag (§ 3 Abs. 1 und 2) den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a-d
2. Die Suche erfolgt
a. * für die Polizei Basel-Landschaft, die Gemeindepolizeien des Kantons Basel-Landschaft, die Vollzugsstelle ARV des KIGA Basel-Landschaft, die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel und die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt nach Vorname, Name und Geburtsdatum respektive nach Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag, nach Stammnummer, nach Kontrollschildnummer oder nach Fahrgestellnummer des Fahrzeugs;
b. für die Steuerverwaltung Basel-Landschaft, die Hauptabteilung Betreibungs- und Konkursamt und die Abteilung Erbschaftsamt der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft sowie die kommunalen Sozialhilfebehörden des Kantons Basel-Landschaft nach Vorname, Name und Geburtsdatum respektive nach Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag oder nach Kontrollschildnummer des Fahrzeugs.